Samstag, 9. Januar 2010

Im Frühtau zur Arbeit Fallera

Im Frühtau zur Arbeit … Fallera
Der Arbeitswillige hat den Eindruck, dass die Arbeitgeber immer gewiefter werden, wenn es darum geht, Missverständnisse von vornherein auszuschließen und somit die Flut der potenziellen Bewerber einzudämmen.
So fand er in einer Jobannonce für die Position eines Referenten in der Unternehmenskommunikation einer Münchner Firma folgende Information:
"Arbeitsbeginn 7Uhr30."
Diese Information stand an letzter Stelle hinter anderen und ist vielleicht ungünstig platziert - im Verhältnis zu ihrer Wichtigkeit.
An dieser Stelle gilt einmal mehr der Rat des Arbeitswilligen: Anzeigentexte genauestens studieren. In diesem Falle liefe man sonst leicht in den Hinterhalt.

Andererseits fragt sich der Arbeitswillige, welche bedrückenden und womöglich häufigen Erlebnisse mit Bewerbern den Arbeitgeber bewogen hat, gerade dieses Detail zu erwähnen.

Vielleicht so?

AG: Prima, Sie sind unser Kandidat. Ich hoffe, Sie sind mit einem Einstiegsgehalt von 5000€ einverstanden. Ja? Fein. Habe ich übrigens erwähnt… Arbeitsbeginn ist um 7Uhr30.

An dieser Stelle erheben sich dann die Bewerber und geben mit großem Bedauern in Gestik und Tonfall kund, dass sie unter diesen Umständen doch lieber Abstand nähmen von der Anstellung. Worte fallen dann in etwa wie folgt:

- 7Uhr 3O. Da ist es ja noch dunkel. Da dreh ich mich im Bett noch mal um.
- Ich gehe um 8Uhr regelmäßig mit dem Hund, das ist er so gewöhnt. Sie werden verstehen.
- Mein Pilateskurs ist zweimal die Woche um 8Uhr30. Da schaffe ich 7Uhr30 nicht.
- Also, ich nehme die Regionalbahn bis Nordbahnhof. Wenn die pünktlich ist, erwische ich die Linie 8, muss dann in Linie 12 umsteigen am Goetheplatz. Meist ist die aber dann schon weg. Und dann noch 5 Minuten Fußweg. Also, frühesten 8Uhr 15 kann ich hier sein. Mit ganz viel Glück. Sorry, das wird nichts.

Man muss wohl Verständnis haben für Arbeitgeber, die dergleichen nicht hören mögen.

Der Arbeitswillige fragt sich aber, was geschieht, wenn aufgrund organisatorischen Wandels der Arbeitsbeginn verschoben werden muss. Sagen wir auf 7Uhr oder 8Uhr30.
Wird dann die Stelle neu ausgeschrieben und der bisherige Stelleninhaber, der ja die Stelle unter der Prämisse „Arbeitsbeginn 7Uhr30“ angetreten hat, wieder entlassen?